Allgemeine Informationen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der Gemeinde angemeldet werden.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Informationen dazu erhalten Sie im Gemeindeamt.
Zuständige Stelle
Informationen für den Umzug
Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls Sie Ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch wenn Sie nur innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben.
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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