Hunde An- und Abmeldung

Allgemeine Informationen

Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der Gemeinde angemeldet werden.

Hinweis

Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Informationen dazu erhalten Sie im Gemeindeamt.

Verpflichtender Sachkundenachweis seit 01.07.2026

Aufgrund der Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 144/2026, haben ab 1. Juli 2026 alle Personen, welche die Haltung von Hunden anstreben, verpflichtend einen Sachkundenachweis zu erbringen. 

Der Sachkundenachweis umfasst:

  • einen Theoriekurs im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten. Dieser ist vor Aufnahme der Haltung zu absolvieren.
  • eine zweistündige Praxiseinheit. Diese ist binnen zwölf Monaten nach der Aufnahme der Haltung nachzuweisen. Der Hund muss mindestens sechs Monate alt sein, wenn die Praxiseinheit absolviert wird.

Personen, die vom Sachkundenachweis befreit sind:

Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Sachkundenachweises befreit sind insbesondere Personen, die bei Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund halten oder innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hund für einen Zeitraum von zwei Jahren gehalten haben und dies durch eine Registrierung in der Heimtierdatenbank nachweisen können. Weiters Personen, die über bestimmte fachrelevante Ausbildungen verfügen. Welcher Personenkreis konkret umfasst ist, ergibt sich aus § 2a Abs. 5 der 2. Tierhaltungsverordnung.

Weiter Informationen zum Sachkundenachweis finden Sie auf der Website des Landes Vorarlberg: Verpflichtender Sachkundenachweis ab 01.07.2026

Eine Liste der geeigneten Personen zur Durchführung von Sachkundekursen finden Sie ebenfalls auf der Website des Landes Vorarlberg: 9ddcd125-8e88-5dae-5b6e-af96e67a321c

Zuständige Stelle

  • Gemeindeamt Mellau


Informationen für den Umzug

Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

Falls Sie Ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

Auch wenn Sie nur innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben.


Verfahrensablauf

Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

Abmeldung

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

Zum Formular


Zuständig