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Der Prüfungsausschuss hat die Gebarung in Bezug auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den bevorstehenden Vorschriften, weiters auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung mindestens zweimal jährlich zu überprüfen.