Liebe Mellauerinnen und Mellauer!
Der diesjährige Wohn- und Heizkostenzuschuss 2025/2026 kann im Aktionszeitraum vom 13. Oktober 2025 bis zum 13. Februar 2026 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig bis zu 250,00 €. Die Auszahlung erfolgt über die Gemeinde. An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180,00 € von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Achtung – wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr:
- Die Zuschusshöhe wurde von 330,00 € auf 250,00 € reduziert.
- Die niedrigste Zuschusshöhe beträgt nun 50,00 € (statt zuvor 80,00 €).
- Der Deckel für die Einschleifregelung liegt nun bei 200,00 € (vorher 250,00 €).
- Aktualisierte Einkommensgrenzen – siehe unten!
- Die Antragsfrist endet bereits am 13. Februar 2026.
- Es ist erneut ein Antrag zu stellen – keine automatische Auszahlung.
Der Heizkostenzuschuss kann im oben angegebenen Aktionszeitraum im Gemeindeamt Mellau beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.
Einkommensgrenzen
Haushaltsgröße Einkommensgrenze (volle Höhe) Einschleifgrenze (bis zu 200 Euro)
1 Person 1.410 € 1.610 €
2 Personen 1.920 € 2.120 €
3 Personen 2.360 € 2.560 €
4 Personen 2.800 € 3.000 €
5 Personen 3.240 € 3.440 €
6 Personen 3.680 € 3.880 €
7 Personen 4.120 € 4.320 €
jede weitere Person + 440 € + 200 €
Benötigte Unterlagen
Für den Antrag auf Heizkostenzuschuss müssen sämtliche Einkünfte durch aktuelle Unterlagen vorgelegt werden. Die Unterlagen müssen so aktuell wie möglich sein. Bei Lohnzetteln sind die letzten drei Monate erforderlich.
Als Einkommen gelten:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfe
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Pflegegeld
- Studienbeihilfen
- und 14. Monatsgehalt
- Kilometergeld, Spesen etc.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro unterhaltsempfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Einschleifregelung:
Die „Einschleifregelung“ gelangt zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen die festgelegte Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben) überschreitet, jedoch nicht mehr als 200 Euro über dieser Grenze liegt. In diesem Fall wird die Differenz zwischen Einkommen und Einkommensgrenze von der maximalen Zuschusshöhe (250 Euro) abgezogen. Je höher das Haushaltseinkommen innerhalb dieses Bereichs liegt, desto geringer fällt der Zuschuss aus.
Wichtig:
- Bei einer Überschreitung von mehr als 200 Euro entfällt der Anspruch vollständig.
- Die geringste Zuschusshöhe beträgt 50 Euro.
Beispiel:
Ein Zwei-Personen-Haushalt hat ein monatliches Einkommen von 2.050 Euro. Die Einkommensgrenze liegt bei 1.920 Euro, die Differenz beträgt 130 Euro.
Daher ergibt sich: 250 Euro (max. Zuschuss) minus 130 Euro = 120 Euro tatsächlicher Zuschuss.